Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts konnte der Vertreter des Gesuchstellers keine weiteren Belege vorlegen, welche nachweisen, dass der Gesuchsgegner effektiv bis 13.05 Uhr aufgrund polizeilicher Untersuchungshandlungen inhaftiert war. Gemäss Akten war die letzte nachweissliche polizeiliche Handlung die Einvernahme auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in D._____, welche um 10.56 Uhr endete (MI-act. 44). Da nicht erstellt ist, dass die danach folgende Inhaftierung des Gesuchsgegners weiterhin strafrechtlich motiviert war, ist ab dem Ende der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau von einer ausländerrechtlich motivierten Haft