2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. April 2025, 13.05 Uhr, im Bezirksgefängnis Aarau zu Handen des MIKA inhaftiert (MIact. 77). Das MIKA stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass die Ausschaffungshaft am 15. April 2025, 13.05 Uhr, begann (act. 1). In den Akten finden sich indes keine Belege dafür, dass bis zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Untersuchungshandlungen stattgefunden haben. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts konnte der Vertreter des Gesuchstellers keine weiteren Belege vorlegen, welche nachweisen, dass der Gesuchsgegner effektiv bis 13.05 Uhr aufgrund polizeilicher Untersuchungshandlungen inhaftiert war.