Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner an, er sei bulgarischer Staatsangehöriger und die Identität auf dem bulgarischen Reisepass sei korrekt, die sichergestellte Bankkarte gehöre einem seiner Kollegen (MI-act. 39, 41). Die polizeiliche Einvernahme in D._____ endete am 15. April 2025 um 10.56 Uhr (MI-act. 44). In der Folge ordnete das MIKA gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme und sofortige Inhaftierung des Gesuchsgegners im Bezirksgefängnis Aarau an (MI-act. 46).