Eine Überprüfung durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit den bulgarischen Behörden ergab am 5. März 2025, dass es sich beim bulgarischen Reisepass des Gesuchsgegners nicht um ein valides bulgarisches Identitätsdokument handelt (MI-act. 14). Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner um 6.10 Uhr bzw. 5.45 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach angehalten und Zwecks Befragung und erkennungsdienstlicher Erfassung auf den Stützpunkt D._____ der Kantonspolizei Aargau überführt (MI-act. 34, 39). Des Weiteren wurde in den Effekten des Gesuchsgegners eine Bankkarte, lautend auf B._____, sichergestellt (MIact. 41).