Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.39 / Bu / lm ZEMIS 22951102 Urteil vom 16. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Bulgarien, alias B._____, vom Kosovo z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner meldete sich am 1. Februar 2025 mit einem bulgarischen Reisepass, lautend auf A._____, beim Einwohnerdienst der Gemeinde Q._____, Kanton Aargau, an (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 f.). Eine Überprüfung durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit den bulgarischen Behörden ergab am 5. März 2025, dass es sich beim bulgarischen Reisepass des Gesuchsgegners nicht um ein valides bulgarisches Identitätsdokument handelt (MI-act. 14). Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner um 6.10 Uhr bzw. 5.45 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach angehalten und Zwecks Befragung und erkennungsdienstlicher Erfassung auf den Stützpunkt D._____ der Kantonspolizei Aargau überführt (MI-act. 34, 39). Des Weiteren wurde in den Effekten des Gesuchsgegners eine Bankkarte, lautend auf B._____, sichergestellt (MI- act. 41). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner an, er sei bulgarischer Staatsangehöriger und die Identität auf dem bulgarischen Reisepass sei korrekt, die sichergestellte Bankkarte gehöre einem seiner Kollegen (MI-act. 39, 41). Die polizeiliche Einvernahme in D._____ endete am 15. April 2025 um 10.56 Uhr (MI-act. 44). In der Folge ordnete das MIKA gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme und sofortige Inhaftierung des Gesuchsgegners im Bezirksgefängnis Aarau an (MI-act. 46). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am Nachmittag des 15. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 22 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, er sei bulgarischer Staatsangehöriger und heisse C._____ (MI-act. 22). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. April 2025, 13.05 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 14. Juli 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 31): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Dem Gesuchsgegner sei als mildere Massnahme wöchentliche Meldung beim Migrationsamt aufzuerlegen. 4. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom -4- 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. April 2025, 13.05 Uhr, im Bezirksgefängnis Aarau zu Handen des MIKA inhaftiert (MI- act. 77). Das MIKA stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass die Ausschaffungshaft am 15. April 2025, 13.05 Uhr, begann (act. 1). In den Akten finden sich indes keine Belege dafür, dass bis zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Untersuchungshandlungen stattgefunden haben. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts konnte der Vertreter des Gesuchstellers keine weiteren Belege vorlegen, welche nachweisen, dass der Gesuchsgegner effektiv bis 13.05 Uhr aufgrund polizeilicher Untersuchungshandlungen inhaftiert war. Gemäss Akten war die letzte nachweissliche polizeiliche Handlung die Einvernahme auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in D._____, welche um 10.56 Uhr endete (MI-act. 44). Da nicht erstellt ist, dass die danach folgende Inhaftierung des Gesuchsgegners weiterhin strafrechtlich motiviert war, ist ab dem Ende der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau von einer ausländerrechtlich motivierten Haft auszugehen. Sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft begannen damit am 15. April 2025, 10.56 Uhr, zu laufen. Die mündliche Verhandlung begann am 16. April 2025, 13.30 Uhr; das Urteil wurde um 14.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA wiess den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. April 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 18 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen -6- Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner wiess sich anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Q._____ mit einem gefälschten Reisepass aus. Dass es sich bei dem bulgarischen Reisepass des Gesuchsgegners um eine Fälschung handelt, wurde bereits durch die Abklärungen des MIKA mit den bulgarischen Behörden am 5. März 2025 bestätigt (MI-act. 13 f.). Der Gesuchsgegner hatte mit der falschen Identität versucht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (MI-act. 2 f.). Als der Gesuchsgegner am 15. April 2025 durch die Kantonspolizei Aargau kontrolliert wurde, wies er sich erneut mit den gefälschten Identitätspapieren aus und beharrte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme darauf, dass es sich bei den vorgewiesenen bulgarischen Reisepapieren um gültige Dokumente handle (MI-act. 40 f.). Auch anlässlich der gleichentags erfolgten Befragung durch das MIKA blieb der Gesuchsgegner dabei, bulgarischer Staatsangehöriger zu sein und keine gefälschte Reisepapiere vorgewiesen zu haben (MI- act. 22 f.). Während der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gab der Gesuchsgegner zunächst ebenfalls zu Protokoll, er sei bulgarischer Staatsangehöriger und heisse C._____ (Protokoll S. 2, act. 29). Erst auf den ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden, wonach die bulgarischen Behörden, die vom Gesuchs- gegner angegebene Identität nicht kennen würden und damit erwiesen sei, dass seine Identitätspapiere nicht gültig seien, gestand der Gesuchsgegner ein, seine wahre Identität sei B._____ und er sei kosovarischer Staatsangehöriger (Protokoll S. 3, act. 30). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.18 vom 22. Februar 2024, Erw. 3.1; BGE 122 II 49, Erw. 2a). Vielmehr ist in Fällen wie dem Vorliegenden von einer klaren Untertauchensgefahr auszugehen. Die Untertauchensgefahr wird zudem dadurch bestärkt, dass der -7- Gesuchsgegner im Rahmen der Befragungen durch die Kantonspolizei Aargau, durch das MIKA sowie zunächst durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts weiter auf seiner gefälschten Identität beharrte und damit eine erhebliche Renitenz gegenüber den hiesigen Behörden zum Ausdruck brachte. 3.3. Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 30). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr, der Vollzug der Ausschaffung einzig mittels einer Meldepflicht beim MIKA nicht sichergestellt werden. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -8- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt und den per Videotelefonie zugeschalteten Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 16. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Busslinger Manz