Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Nachdem bereits ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Anzumerken ist einzig, dass die Ausreise aus der Schweiz kaum als Verstoss gegen eine Rayonauflage qualifiziert werden kann. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 31).