Simbabwes in Genf vorstellig wurde, danach aber die Unterzeichnung des Ersatzreisepapiers verweigerte (MI-act. 184), sich ab dem 28. Oktober 2024 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 190). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). In dieser insgesamt konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2).