Damit erscheint seine anlässlich der heutigen Verhandlung getätigten Äusserung, freiwillig ausreisen zu wollen, als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden. Diese Annahme steht im Einklang mit dem bisherigen Verhalten des Gesuchsgegners, welcher zwar bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumente mitwirkte und bei der Botschaft -7-