Dies hätte der Gesuchsgegner bereits seit Längerem in Angriff nehmen können. Auffällig ist, dass der Gesuchsgegner seine geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise jeweils von verschiedenen sich wechselnden Umständen abhängig machte, ohne die hierfür von ihm erwähnten notwendigen Schritte, wie die Kontaktaufnahme zu seinem Bruder etc., selbst voranzutreiben. Damit erscheint seine anlässlich der heutigen Verhandlung getätigten Äusserung, freiwillig ausreisen zu wollen, als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden.