Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 27. Juni 2023 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MIact. 53 f.). Danach sprach der Gesuchsgegner zwar immer wieder beim MIKA vor, sei es aus eigener Motivation oder auf entsprechende Vorladung hin (siehe vorne lit. A). Dabei bekundete er seinen angeblichen Willen, freiwillig nach Simbabwe ausreisen zu wollen, er benötige vor der Ausreise jedoch mehr Zeit. In diesem Zusammenhang gab der Gesuchsgegner zunächst an, er könne erst nach den anstehenden Wahlen in Simbabwe in sein Heimatland zurückkehren (MI-act. 66, 85).