Der Gesuchsgegner macht geltend, der Wegweisungsentscheid des MIKA erweise sich als mangelhaft, da dieser weder eine Begründung noch die Ansetzung einer Ausreisefrist enthalte (Protokoll S. 4, act. 30). Der Gesuchsgegner scheint zu verkennen, dass Wegweisungsverfügungen im Rahmen des Haftüberprüfungsverfahrens nicht anfechtbar sind und diese nur dann nicht als Grundlage für eine Ausschaffungshaft dienen können, wenn sie sich als nichtig erweisen (vgl. BGE 130 II 56, Erw. 2; 128 II 193, Erw. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016, Erw. 3.2; 2C_281/2013 vom 26. März 2013, Erw. 3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.