Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Frankreich konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 16. April 2025, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine neue Wegweisung (MI-act. 208, 213 ff.). Der Gesuchsgegner macht geltend, der Wegweisungsentscheid des MIKA erweise sich als mangelhaft, da dieser weder eine Begründung noch die Ansetzung einer Ausreisefrist enthalte (Protokoll S. 4, act. 30).