2. Im vorliegenden Fall ordnete das MIKA gestützt auf § 12 EGAR per 15. April 2025, 12.00 Uhr, die Festnahme des Gesuchsgegners an, womit sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 15. April 2025, 12.00 Uhr zu laufen begonnen haben. Die mündliche Verhandlung begann am 17. April 2025, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.33 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.