1. Die mit Verfügung vom 16. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: