Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Das MIKA ordnete in der Folge gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme des Gesuchsgegners per 15. April 2025, 12.00 Uhr, und seine Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau an (MIact. 193). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. April 2025 zunächst das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung aus der Schweiz gewährt und ihm anschliessend die gleichentags verfügte -3-