Der Gesuchsgegner wurde bei der Botschaft Simbabwes vorstellig, welche ihn am 12. Juli 2024 als simbabwischer Staatsangehöriger identifizierte (MI-act. 152) und am 7. Oktober 2024 ein Ersatzreisedokument für ihn ausstellte (MI-act. 179 f.). Anlässlich einer weiteren Vorsprache weigerte sich der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2024 gegenüber dem MIKA das Ersatzreisedokument zu unterzeichnen (MI-act. 182 ff.). Ab dem 28. Oktober 2024 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 190). Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt.