Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.38 / sp / Bu ZEMIS [...]; N [...] Urteil vom 17. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Peter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Simbabwe z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 3. März 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5). Mit Entscheid vom 31. März 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verbunden mit der Verpflichtung, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 14 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (MI-act. 36 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 25. Juli 2023 an (MI-act. 53). Am 19. Juli 2023 meldete sich der Gesuchsgegner beim Schalter des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und äusserte sich dahingehend, umgehend zurück nach Simbabwe ausreisen zu wollen, er benötige hierfür allerdings Ersatzreisedokumente (MI-act. 62). Danach nahm der Gesuchsgegner mehrere Termine beim MIKA wahr und bekundete seine grundsätzliche Bereitschaft, zurück nach Simbabwe zu reisen. Dies könne aber erst nach den anstehenden Wahlen in seinem Heimatland erfolgen und zudem benötige er für die Organisation seiner Rückkehr Zeit (MI-act. 64 ff., 85, 88, 98 ff., 125 ff.). Am 17. Januar 2024 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 104 ff.). Der Gesuchsgegner wurde bei der Botschaft Simbabwes vorstellig, welche ihn am 12. Juli 2024 als simbabwischer Staatsangehöriger identifizierte (MI-act. 152) und am 7. Oktober 2024 ein Ersatzreisedokument für ihn ausstellte (MI-act. 179 f.). Anlässlich einer weiteren Vorsprache weigerte sich der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2024 gegenüber dem MIKA das Ersatzreisedokument zu unterzeichnen (MI-act. 182 ff.). Ab dem 28. Oktober 2024 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 190). Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von den französischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt. Das MIKA ordnete in der Folge gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme des Gesuchsgegners per 15. April 2025, 12.00 Uhr, und seine Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau an (MI- act. 193). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. April 2025 zunächst das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung aus der Schweiz gewährt und ihm anschliessend die gleichentags verfügte -3- Wegweisung eröffnet (MI-act. 208, 213 ff.). Im Anschluss daran wurde dem Gesuchsgegner betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft das rechtliche Gehör gewährt (MI-act. 208 ff.) und danach die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. April 2025, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 14. Juli 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 30): 1. Die mit Verfügung vom 16. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der -4- ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall ordnete das MIKA gestützt auf § 12 EGAR per 15. April 2025, 12.00 Uhr, die Festnahme des Gesuchsgegners an, womit sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 15. April 2025, 12.00 Uhr zu laufen begonnen haben. Die mündliche Verhandlung begann am 17. April 2025, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.33 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 31. März 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 14 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2023 ab (MI-act. 36 ff.), womit der Wegweisungs- entscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 53 f.). Da der -5- Wegweisungsentscheid mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Frankreich konsumiert wurde, eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 16. April 2025, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine neue Wegweisung (MI-act. 208, 213 ff.). Der Gesuchsgegner macht geltend, der Wegweisungsentscheid des MIKA erweise sich als mangelhaft, da dieser weder eine Begründung noch die Ansetzung einer Ausreisefrist enthalte (Protokoll S. 4, act. 30). Der Gesuchsgegner scheint zu verkennen, dass Wegweisungsverfügungen im Rahmen des Haftüberprüfungsverfahrens nicht anfechtbar sind und diese nur dann nicht als Grundlage für eine Ausschaffungshaft dienen können, wenn sie sich als nichtig erweisen (vgl. BGE 130 II 56, Erw. 2; 128 II 193, Erw. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016, Erw. 3.2; 2C_281/2013 vom 26. März 2013, Erw. 3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsgegner macht sodann auch nicht geltend, die Wegweisungs- verfügung vom 16. April 2025 sei nichtig. Damit steht fest, dass ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). -6- Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 27. Juni 2023 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 53 f.). Danach sprach der Gesuchsgegner zwar immer wieder beim MIKA vor, sei es aus eigener Motivation oder auf entsprechende Vorladung hin (siehe vorne lit. A). Dabei bekundete er seinen angeblichen Willen, freiwillig nach Simbabwe ausreisen zu wollen, er benötige vor der Ausreise jedoch mehr Zeit. In diesem Zusammenhang gab der Gesuchsgegner zunächst an, er könne erst nach den anstehenden Wahlen in Simbabwe in sein Heimatland zurückkehren (MI-act. 66, 85). Später machte der Gesuchsgegner geltend, er benötige für die Organisation seiner Ankunft im Heimatland mehr Zeit (MI-act. 85, 87, 88, 99, 125 f.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit, einen Flug nach Simbabwe anzutreten (MI-act. 209). Die anlässlich der heutigen Verhandlung wiederum geäusserte Bereitschaft zur Rückkehr nach Simbabwe, erscheint indessen als unglaubhaft. So bringt der Gesuchsgegner einmal mehr vor, er benötige vor der Ausreise Zeit, um zuerst seinen Bruder bzw. einen Freund seines Bruders zu kontaktieren, damit ihm bei der Organisation für einen neuen Wohnort in einer anderen Provinz geholfen würde (Protokoll S. 3 und 5, act. 29 und 31). Dies hätte der Gesuchsgegner bereits seit Längerem in Angriff nehmen können. Auffällig ist, dass der Gesuchsgegner seine geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise jeweils von verschiedenen sich wechselnden Umständen abhängig machte, ohne die hierfür von ihm erwähnten notwendigen Schritte, wie die Kontaktaufnahme zu seinem Bruder etc., selbst voranzutreiben. Damit erscheint seine anlässlich der heutigen Verhandlung getätigten Äusserung, freiwillig ausreisen zu wollen, als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden. Diese Annahme steht im Einklang mit dem bisherigen Verhalten des Gesuchsgegners, welcher zwar bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumente mitwirkte und bei der Botschaft -7- Simbabwes in Genf vorstellig wurde, danach aber die Unterzeichnung des Ersatzreisepapiers verweigerte (MI-act. 184), sich ab dem 28. Oktober 2024 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt und als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 190). Bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). In dieser insgesamt konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Nachdem bereits ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. Anzumerken ist einzig, dass die Ausreise aus der Schweiz kaum als Verstoss gegen eine Rayonauflage qualifiziert werden kann. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 31). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur -8- Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substanziiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 18. April 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechts- anwalt, Frick, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haft- entlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 10 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter