2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. April 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 30 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -5- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.