Da nicht erstellt ist, dass die danach folgende Inhaftierung des Gesuchsgegners weiterhin strafrechtlich motiviert war, ist ab dem Ende der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau von einer ausländerrechtlich motivierten Haft auszugehen. Folglich begann sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 15. April 2025, 09.44 Uhr, zu laufen. Die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts begann am 16. April 2025, 14.20 Uhr; das Urteil wurde um 14.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.