B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am Nachmittag des 15. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 36 ff.). Dabei gab der Gesuchsgegner an, er sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 37). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verfügte das MIKA die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 30 ff.) und ordnete folgende Ausschaffungshaft an (act. 1): -3- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.