Bis zum Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2025 behauptete der Gesuchsgegner, polnischer Staatsangehöriger zu sein (MIact. 17). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme erklärte er jedoch, A._____ zu heissen und aus dem Kosovo zu stammen (MI-act. 64). In diesem Zusammenhang gewährte die Kantonspolizei dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung sowie eines Einreiseverbots (MI-act. 14, 36).