Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.37 / Bu / ek ZEMIS 22518116 Urteil vom 16. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Albanien, alias B._____, von Polen z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner meldete sich am 13. März 2025 mit einem polnischen Reisepass, lautend auf B._____, bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Frick an (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 3 ff.). Eine anschliessende Abklärung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bei den zuständigen polnischen Behörden ergab am 18. März 2025, dass es sich beim vorgelegten polnischen Reisepass des Gesuchsgegners nicht um ein gültiges polnisches Identitätsdokument handelt (MI-act. 14). Am 15. April 2025 wurde der Gesuchsgegner um 06.10 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg angehalten und zwecks Befragung und erkennungsdienstlicher Erfassung auf den Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in Frick überführt (MI-act. 16 f.). In den Effekten des Gesuchsgegners wurden ein polnischer Reisepass, eine polnische Identitätskarte sowie ein polnischer Führerausweis, jeweils lautend auf B._____, sichergestellt (MI-act. 18 ff.). Bis zum Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2025 behauptete der Gesuchsgegner, polnischer Staatsangehöriger zu sein (MI- act. 17). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme erklärte er jedoch, A._____ zu heissen und aus dem Kosovo zu stammen (MI-act. 64). In diesem Zusammenhang gewährte die Kantonspolizei dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Wegweisung sowie eines Einreiseverbots (MI-act. 14, 36). Die polizeiliche Einvernahme in Frick endete am 15. April 2025 um 09.44 Uhr (MI-act. 15). In der Folge ordnete das MIKA um 10.33 Uhr desselben Tages gestützt auf § 12 EGAR die Festnahme und sofortige Inhaftierung des Gesuchsgegners im Bezirksgefängnis Aarau an. Dieser wurde dem MIKA gleichentags um 11.40 Uhr zugeführt (MI-act. 25 f., 34). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am Nachmittag des 15. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 36 ff.). Dabei gab der Gesuchsgegner an, er sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 37). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verfügte das MIKA die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 30 ff.) und ordnete folgende Ausschaffungshaft an (act. 1): -3- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. April 2025, 11:40 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 14. Mai 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 25). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. April 2025, 11.40 Uhr, im Bezirksgefängnis Aarau zu Handen des MIKA inhaftiert (MI- act. 25 f., 34; act. 25). Das MIKA stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass die Ausschaffungshaft am 15. April 2025, 11.40 Uhr, begann (act. 1). In den Akten finden sich indes keine Belege dafür, dass bis zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Untersuchungshandlungen stattgefunden haben. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts konnte die Vertreterin des Gesuchstellers keine -4- weiteren Belege vorlegen, welche nachweisen, dass der Gesuchsgegner effektiv bis 11.40 Uhr aufgrund polizeilicher Untersuchungshandlungen inhaftiert war. Gemäss Akten war die letzte nachweisliche polizeiliche Handlung die Einvernahme auf dem Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in Frick, welche am 15. April 2025 um 09.44 Uhr endete (MI-act. 15). Da nicht erstellt ist, dass die danach folgende Inhaftierung des Gesuchsgegners weiterhin strafrechtlich motiviert war, ist ab dem Ende der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau von einer ausländerrechtlich motivierten Haft auszugehen. Folglich begann sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 15. April 2025, 09.44 Uhr, zu laufen. Die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts begann am 16. April 2025, 14.20 Uhr; das Urteil wurde um 14.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA wies den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. April 2025 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 30 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -5- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZL/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). -6- 3.2. Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Frick mit einem gefälschten polnischen Reisepass aus. Bereits die Abklärungen des MIKA bei den zuständigen polnischen Behörden vom 18. März 2025 ergaben, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelte (MI-act. 1). Der Gesuchsgegner beabsichtigte offensichtlich, unter falscher Identität in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (MI-act. 4 ff.). Auch anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 15. April 2025 durch die Kantonspolizei Aargau wies sich der Gesuchsgegner erneut mit den gefälschten Dokumenten aus und hielt bis zum Beginn der polizeilichen Einvernahme an seinen angeblichen polnischen Personalien fest (MI-act. 16 f.). Wer sich so verhält und insbesondere eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet und zudem mit Hilfe dieses Ausweises illegal einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.21 vom 15. März 2023, Erw. 3.2 mit Verweis auf WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2), womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 25). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -7- III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. Mai 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des -8- Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: i.V. Busslinger Manz