das rechtliche Gehör mit Blick auf die nicht korrekte Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme verletzt, womit ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt. Es rechtfertigt sich daher die Verfahrenskosten der REPOL I._____ aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine Parteikosten zu ersetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der REPOL I._____ vom 4. April 2025 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die REPOL I._____ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.