3. 3.1. Gemäss § 34a Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betroffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist. Gemäss Abs. 2 dauert die Massnahme bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Tage.