2.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Vielmehr wurde unter der Rubrik "rechtliches Gehör" lediglich vermerkt: "Ich habe das verstanden". Ein Protokoll wurde offenbar nicht erstellt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde am Folgetag auch nicht nachgeholt. Damit hat die REPOL I._____ den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen.