In diesem Fall ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch schnellstmöglich, in der Regel innert 24 Stunden, nachzuholen. Erklärt sich die betroffene Person mit der Verfügung nicht einverstanden, ist deren Begründung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu protokollieren bzw. schriftliche Eingaben zu den Akten zu nehmen und es ist eine neue Verfügung zu erlassen, aus der hervorgeht, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat. - 10 -