Diesem Umstand ist bei der Anforderung an die Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Trifft die Polizei auf eine Situation, die nur durch sofortigen Erlass einer Wegweisungs- oder Fernhalteverfügung gestützt auf §§ 34 oder 34a PolG deeskaliert bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederhergestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden, wenn die Wegweisungs- oder Fernhalteverfügung ergeht, ohne die betroffene Person einlässlich zur beabsichtigten Wegweisung und Fernhaltung anzuhören. In diesem Fall ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch schnellstmöglich, in der Regel innert 24 Stunden, nachzuholen.