Regel ein neuer Entscheid zu erlassen (§ 21 Abs. 2 VRPG, BGE 140 I 99, Erw. 3.4). Massnahmen nach dem Polizeigesetz werden von der Polizei oft in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen erlassen, in denen erstens rasch reagiert und entschieden werden muss und zweitens der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber der Beweissicherung zumindest in einer ersten Phase prioritäre Bedeutung zukommt. Diesem Umstand ist bei der Anforderung an die Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen.