Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige Anhörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11, Erw. 5.3). Der Nachweis für die rechtsgenügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs obliegt der verfügenden Behörde, welche die Aussagen der betroffenen Person schriftlich festzuhalten hat. Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die Anhörung ist diesfalls umgehend nachzuholen und es ist in der