2. 2.1. Vorab ist auf die implizit vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, seine Argumente gegen den Erlass einer Wegweisungs- und Fernhalteverfügung seien unberücksichtigt geblieben, und damit auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. -9-