Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden gegen Verfügungen gestützt auf §§ 34 und 34a PolG bei der verfügenden Behörde einzureichen. Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei, Kommandobereich, Dienst Recht & Compliance (siehe Eingabe vom 11. April 2025) bestimmt sich die verfügende Behörde nicht nach einer internen Regelung, wonach eine Kaderperson der Kantonspolizei Aargau ihre Zustimmung zur Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung zu geben hat. Verfügende Behörde ist diejenige Behörde, die die Verfügung unterzeichnet, selbst wenn dazu gemäss einer polizeiinternen Regelung die Zustimmung einer Kaderperson der Kantonspolizei eingeholt werden muss.