3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (§§ 43 f. VRPG). 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). II. 1. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in Nachachtung der Rechtsmittelbelehrung bei der Kantonspolizei Aargau ein.