Rechtsschutzinteresse mehr besteht, da die Fernhaltung bereits vor Erlass des vorliegenden Entscheides endete. Dennoch ist das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben, da beim Erlass der angefochtenen Verfügung gravierende Mängel begangen wurden und sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.