2.2. Die Beschwerde wurde am 7. April 2025 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer hatte damit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache, war es ihm doch vom 4. bis 14. April 2025 untersagt, die Wohnung seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zu betreten. Die Beschwerde ging erst am letzten Tag der Fernhaltefrist beim Verwaltungsgericht ein, womit im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein aktuelles -8-