b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.