I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 4. April 2025 durch die REPOL I._____ verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200). Gegen Wegweisungen und Fernhaltungen nach § 34 und § 34a PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig.