Die Verfügung wurde durch Wm H._____ unterzeichnet und dem Beschwerdeführer am 4. April 2025, 18.55 Uhr, ausgehändigt, wobei er sich weigerte, den Empfang zu quittieren. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2025, adressiert an den Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau, Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 04.04.2025 betreffend Wegweisung und Fernhaltung (gemäss § 34a PolG) aufzuheben. 2. Eventuell: Die Massnahme sei auf das absolute Minimum zu beschränken oder auszusetzen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.