Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.36 / Bu / lm Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Beschwerde- A._____ führer gegen REPOL I._____, J-Strasse Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Verfügung der REPOL I._____, K._____, vom 4. April 2025 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. 1. Der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und seiner Familie in Belgrad/Serbien und reiste am 4. April 2025 in die Schweiz ein, um seinen Sohn B._____ anlässlich dessen Geburtstages zu besuchen. Nachdem er sich über den Gartensitzplatz offenbar durch Hochschieben der Rollläden Zugang zur Wohnung seiner Ehefrau, C._____, an der X- Strasse-Strasse 6b, [...] V._____, verschafft hatte, rief diese nach ihrer Rückkehr in die Wohnung die Polizei an, worauf eine Polizeipatrouille der Regionalpolizei (REPOL) I._____ zur genannten Wohnung beordert wurde. 2. Am 4. April 2025 erliess die REPOL I._____ gegen den Beschwerdeführer folgende Verfügung: Verfügung Fernhaltemassnahme Wegweisung Häusliche Gewalt gemäss § 34a des Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2005 (PolG) in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. De- zember 2007 (VRPG): Auslösendes Ereignis Häusliche Gewalt mit Delikt Ort/Adresse [...] V._____, X-Strasse-Strasse 6b Gemeinde V._____ Koordinaten bbb / ccc Datum Freitag, 04.04.2025 Sachverhalt Anlässlich der Geburtstagsfeier des Sohnes, F._____, geb. tt.mm.jjjj, reiste A._____, von Serbien herkommend, in die Schweiz ein uns (richtig: und) suchte den ehemaligen ge- meinsamen Wohnort in V._____, X-Strasse- Strasse 6b auf. Anschliessend begab sich A._____ auf den Gartensitzplatz, drückte mutmasslich die Rollläden nach oben und verschaffte sich durch die unverschlossene Balkontüre Zutritt zur Wohnung der C._____. Beim Eintreffen der Polizeipatrouille sass A._____ im Wohnzimmer auf einem Stuhl und seine Tochter, D._____, geb. tt.mm.jjjj, auf dem Schoss. Im Zuge des Zugetragenen kam es zwischen C._____ und A._____ zu einem verbalen Disput – aber zu keinerlei Tätlichkeiten. Begründung Aufgrund des erwähnten Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass sich -3- A._____ erneut Zutritt zur Wohnung von C._____ verschaffen könnte. Zur Beruhigung der Lage bzw. der allgemeinen Situation und zur Verhinderung möglicher Tätlichkeiten zum Nachteil von C._____ wird A._____ polizeilich weggewiesen. Auf Verfügung von Fw E._____ wird gegen Betroffene Person Name A._____ Vorname(n) G._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht männlich Staatsangehörigkeit Schweiz / Serbien Heimatort/Kanton Mellingen AG Adresstyp Privatadresse PLZ/Ort/Land 11000 Belgrad / RS Strasse H-Strasse Adresstyp alte Adresse PLZ/Ort/Land 11000 Belgrad / RS Strasse H-Strasse Mobiltelefon ddd E-Mail Privat aaa@aaa.ch • eine Wegweisung und Fernhaltung (häusliche Gewalt) gemäss § 34a PolG angeordnet. Geltungsbereich der Wegweisung und Fernhaltung Räumlicher Bereich [...] V._____, X-Strasse-Strasse 6b Detailauflage Mehrfamilienhaus an der besagten Örtlich- keit, sowie sämtliche Zu- und Abgänge zur Liegenschaft (inkl. Waschküche / Sammel- garage / Treppenhaus / Spielplatz) Zeitraum vom 04.04.2025 18:49 Uhr bis 14.04.2025 18:00 Uhr Schlüsselabnahme Schlüsselart / Nummer: Fahrzeugschlüssel zu Personenwagen, AG eee Aufbewahrungsort: Gleichentags der Fahr- zeughalterin übergeben Sicherstellung Gemäss separatem Protokoll Schlüssel / benötigte Gegen- Die Polizei nimmt der weggewiesenen und stände ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewie- -4- sene und ferngehaltene Person erhält Gele- genheit, die nötigen Gegenstände des per- sönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehaltene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. Gültigkeit Die verfügte Massnahme behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die gewaltbetroffene Person mit der Rückkehr in den von der Weg- weisung betroffenen Bereich, der Annähe- rung und/oder der Kontaktaufnahme einver- standen ist. Strafandrohung Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Entzug aufschiebende Wir- Um den Zweck der Massnahme nicht zu ge- kung fährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzo- gen. Durchquerung Rayon Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Aus- bildungsort innerhalt eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Aus- bildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Verwaltungs- gericht Beschwerde geführt werden. Die Be- schwerde ist der Kantonspolizei Aargau, Po- lizeikommando, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5001 Aarau, einzureichen (§ 48a PolG). -5- 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen so entschieden werden soll. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforde- rungen gemäss Ziffer 1 oder 2 nicht ent- spricht, wird nicht eintreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterlie- gende Partei hat in der Regel die Verfahrens- kosten sowie gegebenenfalls die gegne- rischen Anwaltskosten zu bezahlen. Rechtliches Gehör Der weggewiesenen und ferngehaltenen Person wurde das rechtliche Gehör gewährt. Stellungnahme betroffene Ich habe das verstanden. Person Die Verfügung wurde durch Wm H._____ unterzeichnet und dem Beschwerdeführer am 4. April 2025, 18.55 Uhr, ausgehändigt, wobei er sich weigerte, den Empfang zu quittieren. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2025, adressiert an den Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau, Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 04.04.2025 betreffend Wegweisung und Fernhaltung (gemäss § 34a PolG) aufzuheben. 2. Eventuell: Die Massnahme sei auf das absolute Minimum zu beschränken oder auszusetzen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. -6- C. Am 11. April 2025 übermittelte die Kantonspolizei, Kommandobereich, Dienst Recht & Compliance, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Beschwerde (Eingang am 14. April 2025). Mit Verfügung vom 16. April 2025 forderte der Instruktionsrichter des Ver- waltungsgerichts die REPOL I._____ auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 24. April 2025 das Protokoll des rechtlichen Gehörs betreffend die angefochtene Verfügung einzureichen und räumte der REPOL I._____ Gelegenheit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Am 22. April 2025 (Postaufgabe) reichte die REPOL I._____ ihre Stellungnahme ein und teilte mit, es sei kein Protokoll zum rechtlichen Gehör verfasst worden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 4. April 2025 durch die REPOL I._____ verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200). Gegen Wegweisungen und Fernhaltungen nach § 34 und § 34a PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Beschwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kantonale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, -7- Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.2. Die Beschwerde wurde am 7. April 2025 der Post übergeben. Der Beschwerdeführer hatte damit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache, war es ihm doch vom 4. bis 14. April 2025 untersagt, die Wohnung seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zu betreten. Die Beschwerde ging erst am letzten Tag der Fernhaltefrist beim Verwaltungsgericht ein, womit im Zeitpunkt der Urteilsfällung kein aktuelles -8- Rechtsschutzinteresse mehr besteht, da die Fernhaltung bereits vor Erlass des vorliegenden Entscheides endete. Dennoch ist das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben, da beim Erlass der angefochtenen Verfügung gravierende Mängel begangen wurden und sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (§§ 43 f. VRPG). 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). II. 1. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in Nachachtung der Rechtsmittelbelehrung bei der Kantonspolizei Aargau ein. Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden gegen Verfügungen gestützt auf §§ 34 und 34a PolG bei der verfügenden Behörde einzureichen. Ent- gegen der Auffassung der Kantonspolizei, Kommandobereich, Dienst Recht & Compliance (siehe Eingabe vom 11. April 2025) bestimmt sich die verfügende Behörde nicht nach einer internen Regelung, wonach eine Kaderperson der Kantonspolizei Aargau ihre Zustimmung zur Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung zu geben hat. Verfügende Behörde ist diejenige Behörde, die die Verfügung unterzeichnet, selbst wenn dazu gemäss einer polizeiinternen Regelung die Zustimmung einer Kaderperson der Kantonspolizei eingeholt werden muss. Aufgrund des Briefkopfes der Verfügung sowie der Stellungnahmen erhellt, dass die Verfügung durch die REPOL I._____ ergangen ist. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich damit als fehlerhaft. Verfügende Behörde und Vorinstanz ist die REPOL I._____. 2. 2.1. Vorab ist auf die implizit vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, seine Argumente gegen den Erlass einer Wegweisungs- und Fernhalteverfügung seien unberücksichtigt geblieben, und damit auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. -9- 2.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 144 I 11, Erw. 5.3 mit Hinweisen, ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1001). Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige Anhörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11, Erw. 5.3). Der Nachweis für die rechtsgenügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs obliegt der verfügenden Behörde, welche die Aussagen der betroffenen Person schriftlich festzuhalten hat. Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde. Die Anhörung ist diesfalls umgehend nachzuholen und es ist in der Regel ein neuer Entscheid zu erlassen (§ 21 Abs. 2 VRPG, BGE 140 I 99, Erw. 3.4). Massnahmen nach dem Polizeigesetz werden von der Polizei oft in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen erlassen, in denen erstens rasch reagiert und entschieden werden muss und zweitens der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber der Beweissicherung zumindest in einer ersten Phase prioritäre Bedeutung zukommt. Diesem Umstand ist bei der Anforderung an die Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. Trifft die Polizei auf eine Situation, die nur durch sofortigen Erlass einer Wegweisungs- oder Fernhalteverfügung gestützt auf §§ 34 oder 34a PolG deeskaliert bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederhergestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden, wenn die Wegweisungs- oder Fernhalteverfügung ergeht, ohne die betroffene Person einlässlich zur beabsichtigten Wegweisung und Fernhaltung anzuhören. In diesem Fall ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch schnellstmöglich, in der Regel innert 24 Stunden, nachzuholen. Erklärt sich die betroffene Person mit der Verfügung nicht einverstanden, ist deren Begründung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu protokollieren bzw. schriftliche Eingaben zu den Akten zu nehmen und es ist eine neue Verfügung zu erlassen, aus der hervorgeht, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat. - 10 - 2.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Vielmehr wurde unter der Rubrik "rechtliches Gehör" lediglich vermerkt: "Ich habe das ver- standen". Ein Protokoll wurde offenbar nicht erstellt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde am Folgetag auch nicht nachgeholt. Damit hat die REPOL I._____ den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 3. 3.1. Gemäss § 34a Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts dringend ver- dächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Um- gebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betroffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist. Gemäss Abs. 2 dauert die Massnahme bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmass- nahme, längstens aber 20 Tage. 3.2. Der Beschwerdeführer wohnt in Belgrad, womit die Voraussetzung des ge- meinsamen Haushalts gemäss § 34a PolG vorliegend nicht erfüllt ist. Die Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. Zusammenfassend ist die Verfügung der REPOL I._____ vom 4. April 2025 aufzuheben, da die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäss § 34a PolG nicht erfüllt ist und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich gewährt wurde. III. 1. 1.1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerde- verfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auf- erlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder will- kürlich entschieden haben. 1.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerde- führer, weshalb die Verfahrenskosten entweder auf die Staatskasse zu nehmen oder der Vorinstanz aufzuerlegen sind. Die REPOL I._____ hat - 11 - das rechtliche Gehör mit Blick auf die nicht korrekte Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme verletzt, womit ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt. Es rechtfertigt sich daher die Verfahrenskosten der REPOL I._____ aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine Partei- kosten zu ersetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der REPOL I._____ vom 4. April 2025 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die REPOL I._____ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten der REPOL I._____. Zustellung an: den Beschwerdeführer (via diplomatische Dienste) die REPOL I._____ Mitteilung an: die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- - 12 - desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Busslinger Manz