Papiere vorlegen, die ihm erlauben würden, auf legale Weise die Schweiz in ein anderes Land als seinen Heimatstaat zu verlassen und bestätigte, dass er keine Reisedokumente besitze (Protokoll S. 3, act. 29). In dieser konsequenten Weigerung seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.