Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (MI-act. 54 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 22 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch gab der Gesuchsgegner wiederholt an, er werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, er wolle aus der Haft entlassen werden und die Schweiz selbständig verlassen (MI-act. 221, 549). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gab der Gesuchsgegner an, er wolle die Schweiz verlassen, weigere sich jedoch nach Algerien zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 29). Indes konnte er keine gültigen