II. 1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. gbis des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71) sind die Kantone für den Vollzug von Landesverweisungen zuständig, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Die Strafbehörde des Bundes bestimmt gemäss Art. 74 Abs. 2 StBOG in Anwendung der Artikel 31 bis 36 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. Das Bundesstrafgericht hat mit Urteil vom 13. November 2024 den Kanton Aargau als Vollzugskanton für die Landesverweisung des Gesuchsgegners bestimmt (MI-act. 23).