Die mündliche Verhandlung begann am 10. April 2025, 13.30 Uhr; das Urteil wurde um 13.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit, entgegen den Vorbringungen des Vertreters des Gesuchsgegners, innerhalb der Frist von 96 Stunden. 3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn die durch das Bundesstrafgericht angeordnete Sicherheitshaft unzulässig gewesen wäre, dies keine Auswirkung auf die hier zu überprüfende Ausschaffungshaft hat. Die behauptete Unzulässigkeit der Sicherheitshaft ist gegenüber dem Bundesstrafgericht bzw. in einem entsprechenden Haftungsprozess geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig.