In diesem Zeitpunkt endete die strafprozessualrechtliche Inhaftierung des Gesuchsgegners. Die Verfügung des Bundesstrafgerichts ging am 9. April 2025 um 9.03 beim MIKA per E-Mail ein, woraufhin das MIKA gestützt auf § 12 EGAR per 9.00 Uhr die Festnahme des Gesuchsgegners angeordnet hatte. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Gesuchsgegner somit ausländerrechtlich motiviert angehalten, weshalb sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 9. April 2025, 9.00 Uhr, zu laufen begonnen haben.