Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bis am 9. April 2025 in der durch das Bundesstrafgericht angeordneten Sicherheitshaft, um dessen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme am Berufungsverfahren zu ermöglichen (MI-act. 204 f., 229). Nachdem der Gesuchsgegner den Rückzug der Berufung erklärt hatte (MIact. 533 f.) und damit die Grundlage für die Sicherheitshaft weggefallen war, verfügte das Bundesstrafgericht am 9. April 2025 die umgehende Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicherheitshaft (MI-act. 228 ff.). -5-