2. Der Vertreter des Gesuchsgegners stellt sich auf den Standpunkt, seit dem 27. März 2025 hätte kein Hafttitel mehr bestanden, wodurch der Gesuchsgegner seither unrechtmässig in Haft gewesen sei. Eine rückwirkende Anordnung der Ausschaffungshaft sei nicht möglich. Für die Haftüberprüfungsfrist der Ausschaffungshaft ist indes lediglich darauf abzustellen, wann die ausländerrechtlich motivierte Anhaltung stattgefunden hat. Wird die betroffene Person im Auftrag der Migrationsbehörden durch die Polizei festgenommen (§ 12 EGAR) und wird unmittelbar anschliessend eine Administrativhaft gemäss Art. 75 ff. AIG angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist gemäss Art.