B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 548 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 549). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 9. April 2025, 09:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.