Nachdem der Gesuchsgegner am 21. November 2024 gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 Berufung angemeldet hatte und die ausgefällte Freiheitsstrafe per 28. März 2025 vollständig verbüsst worden war, wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 28. März 2025 für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft versetzt, um dessen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme am Berufungsverfahren zu ermöglichen (MI-act. 204 f., 229).