Mit Entscheid vom 10. März 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 54 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2022 aufgrund Fristverfall nicht ein, wodurch der Entscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 101 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Juni 2022 an (MI-act. 111).