Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.35 / Bu / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 10. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Dezember 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (MI- act. 35, 54). Mit Entscheid vom 10. März 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichentags aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 54 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2022 aufgrund Fristverfall nicht ein, wodurch der Entscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 101 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Juni 2022 an (MI-act. 111). In der Zwischenzeit wurde der Gesuchsgegner am 28. März 2022 im Auf- trag der Bundesanwaltschaft unter anderem wegen Verdachts auf Beteili- gung an einer kriminellen resp. terroristischen Organisation vorläufig fest- gehalten und am 29. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 4, 164). Der Gesuchsgegner wurde am 10. Mai 2022 durch die algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert (MI-act. 107) und am 30. November 2022 aus der Untersuchungshaft dem SEM für eine konsularische Anhörung bei den algerischen Behörden zugeführt (MI- act. 157). Im Anschluss an die konsularische Anhörung bestätigten die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner (MI-act. 157). Mit Urteil vom 13. November 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht den Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstel- lungen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. l des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff.). Der Kanton Aargau wurde als Vollzugs- kanton für die Landesverweisung bestimmt (MI-act. 23). Am 5. März 2025 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf Ersuchen des Migrationsamts des Kantons Zürich dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 219 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht bereit zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 221). -3- Nachdem der Gesuchsgegner am 21. November 2024 gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 Berufung angemeldet hatte und die ausgefällte Freiheitsstrafe per 28. März 2025 vollständig verbüsst worden war, wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 28. März 2025 für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft versetzt, um dessen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme am Berufungsverfahren zu ermöglichen (MI-act. 204 f., 229). Am 8. April 2025 erklärte die Verteidigung des Gesuchsgegners den Rück- zug der Berufung (MI-act. 533 f.), worauf die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 9. April 2025 die umgehende Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicherheitshaft verfügte (MI-act. 228 ff.). Das MIKA ordnete in der Folge gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme des Gesuchsgegners per 9. April 2025, 9.00 Uhr, und Inhaftierung im Zentralgefängnis Lenzburg an (MI-act. 240). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. April 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 548 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei erneut an, nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 549). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 9. April 2025, 09:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 29): -4- Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 30): 1. Die mit Verfügung vom 09.04.2025 resp. 10.04.2025 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Der Vertreter des Gesuchsgegners stellt sich auf den Standpunkt, seit dem 27. März 2025 hätte kein Hafttitel mehr bestanden, wodurch der Gesuchs- gegner seither unrechtmässig in Haft gewesen sei. Eine rückwirkende Anordnung der Ausschaffungshaft sei nicht möglich. Für die Haftüber- prüfungsfrist der Ausschaffungshaft ist indes lediglich darauf abzustellen, wann die ausländerrechtlich motivierte Anhaltung stattgefunden hat. Wird die betroffene Person im Auftrag der Migrationsbehörden durch die Polizei festgenommen (§ 12 EGAR) und wird unmittelbar anschliessend eine Administrativhaft gemäss Art. 75 ff. AIG angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG im Zeitpunkt der Festnahme zu laufen. In diesem Fall stellt der Zeitpunkt der Festnahme auch den Beginn der Administrativhaft dar (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WPR.2025.32 vom 29. März 2025, Erw. I/2). Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bis am 9. April 2025 in der durch das Bundesstrafgericht angeordneten Sicherheitshaft, um dessen Anwesenheit im Berufungsverfahren zu sichern und ihm die Teilnahme am Berufungsverfahren zu ermöglichen (MI-act. 204 f., 229). Nachdem der Gesuchsgegner den Rückzug der Berufung erklärt hatte (MI- act. 533 f.) und damit die Grundlage für die Sicherheitshaft weggefallen war, verfügte das Bundesstrafgericht am 9. April 2025 die umgehende Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicherheitshaft (MI-act. 228 ff.). -5- In diesem Zeitpunkt endete die strafprozessualrechtliche Inhaftierung des Gesuchsgegners. Die Verfügung des Bundesstrafgerichts ging am 9. April 2025 um 9.03 beim MIKA per E-Mail ein, woraufhin das MIKA gestützt auf § 12 EGAR per 9.00 Uhr die Festnahme des Gesuchsgegners angeordnet hatte. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Gesuchsgegner somit ausländer- rechtlich motiviert angehalten, weshalb sowohl die Haftüberprüfungsfrist als auch die Ausschaffungshaft am 9. April 2025, 9.00 Uhr, zu laufen begonnen haben. Die mündliche Verhandlung begann am 10. April 2025, 13.30 Uhr; das Urteil wurde um 13.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit, entgegen den Vorbringungen des Vertreters des Gesuchs- gegners, innerhalb der Frist von 96 Stunden. 3. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn die durch das Bundesstrafgericht angeordnete Sicherheitshaft unzulässig gewesen wäre, dies keine Auswirkung auf die hier zu überprüfende Ausschaffungshaft hat. Die behauptete Unzulässigkeit der Sicherheitshaft ist gegenüber dem Bundesstrafgericht bzw. in einem entsprechenden Haftungsprozess geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig. II. 1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. gbis des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71) sind die Kantone für den Vollzug von Landesver- weisungen zuständig, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Die Strafbehörde des Bundes bestimmt gemäss Art. 74 Abs. 2 StBOG in Anwendung der Artikel 31 bis 36 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. Das Bundesstrafgericht hat mit Urteil vom 13. November 2024 den Kanton Aargau als Vollzugskanton für die Landesverweisung des Gesuchsgegners bestimmt (MI-act. 23). Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die -6- Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 10. März 2022 aus der Schweiz weg (MI-act. 54 ff., 111). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff., 229). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit -7- der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungs- entscheids des SEM (MI-act. 54 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 22 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen. Dennoch gab der Gesuchsgegner wiederholt an, er werde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, er wolle aus der Haft entlassen werden und die Schweiz selbständig verlassen (MI-act. 221, 549). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gab der Gesuchsgegner an, er wolle die Schweiz verlassen, weigere sich jedoch nach Algerien zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 29). Indes konnte er keine gültigen Papiere vorlegen, die ihm erlauben würden, auf legale Weise die Schweiz in ein anderes Land als seinen Heimatstaat zu verlassen und bestätigte, dass er keine Reisedokumente besitze (Protokoll S. 3, act. 29). In dieser konsequenten Weigerung seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes für -8- Polizei (fedpol) oder des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Aufgrund vorgenommener Handlungen und Äusserungen des Gesuchs- gegners sowie in Erwägung der gesamten Erkenntnislage kam das fedpol wiederholt und letztmals am 23. Februar 2025 zum Schluss, dass der Gesuchsgegner die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (MI-act. 162 ff., 166 ff., 483 ff.). Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG ebenfalls erfüllt. 3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) erfüllt sind. Damit kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 29). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst -9- nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 8. Juli 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 10. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: i.V. Busslinger Manz