III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. April 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 6. Mai 2025, 12.00 Uhr, bestätigt.